Persönliches in der Rede: was Sie über andere sagen dürfen
1. September 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · RedenHilfe RedaktionDie Datenschutz-Grundverordnung regelt nicht, was Sie in einer Rede sagen: Sie erfasst das gesprochene Wort nicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) und gilt nicht für persönliche oder familiäre Tätigkeiten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Ihre Liste der besonders geschützten Angaben in Art. 9 Abs. 1 DSGVO, darunter Gesundheit, Religion und Sexualleben, ist trotzdem der beste Maßstab dafür, was in einer Rede Rücksprache braucht.
Die Rede soll persönlich werden, und genau da beginnt die Unsicherheit: Darf die Krankheit vorkommen, die alte Beziehung, der Kirchenaustritt? Die Rechtslage ist enger, als viele fürchten, und der Anstand ist strenger, als das Recht es je wäre. Die Datenschutz-Grundverordnung erfasst das gesprochene Wort nicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO); ihr Artikel 9 nennt aber die Angaben, die das Recht am stärksten schützt, und diese Liste ist ein brauchbarer Maßstab für jede Rede. Dieser Beitrag sortiert, was Sie über andere sagen dürfen, was Sie besser weglassen und wie Sie das vorher klären.
- Zwei Fragen, die nicht dieselbe sind: dürfen und sollten
- Art. 9 DSGVO: die Liste der besonders geschützten Angaben
- Wem die Geschichte gehört: der Maßstab der Feier
- Vorher klären: vier Schritte, bevor eine Geschichte in die Rede kommt
- Wie RedenHilfe mit Angaben über Dritte umgeht
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Zwei Fragen, die nicht dieselbe sind: dürfen und sollten
Die rechtliche Frage ist schmaler als die Sorge. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und für die nichtautomatisierte Verarbeitung, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Eine Rede, die Sie vor Gästen halten, ist keines von beidem. Für Privatpersonen kommt eine zweite Schranke dazu: Die Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Ihre Notizen für die Hochzeitsrede fallen darunter.
Was das Recht am gesprochenen Wort begrenzt, ist ein anderer Bereich: Ehre und Persönlichkeit der Menschen, über die Sie sprechen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leiten die Gerichte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ab. Ob eine einzelne Äußerung es verletzt, ist eine Abwägung im Einzelfall. Eine Regel, die sich vorab auf eine Rede anwenden ließe, gibt es nicht, und dieser Beitrag stellt keine auf.
Die zweite Frage ist die größere: Wem gehört die Geschichte, die Sie erzählen wollen? Eine Diagnose gehört der Person, die sie bekommen hat. Eine alte Beziehung gehört zwei Menschen, von denen einer vielleicht im Raum sitzt. Diese Frage beantwortet kein Gesetz, und sie ist trotzdem die, an der Reden scheitern.
Erzählen Sie über andere nur, was sie selbst vor denselben Gästen erzählen würden.
Wo Sie das nicht wissen, fragen Sie. Wo Sie nicht fragen können, lassen Sie es weg.
Art. 9 DSGVO: die Liste der besonders geschützten Angaben
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung untersagt die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Für Ihre Rede gilt die Vorschrift nicht unmittelbar. Sie ist aber die Stelle, an der der Gesetzgeber aufgeschrieben hat, welche Angaben einem Menschen am nächsten liegen. Als Maßstab dafür, was in einer Rede besondere Sorgfalt braucht, ist diese Liste besser als jedes Bauchgefühl.
| Kategorie | Typische Stelle in der Rede | Umgang |
|---|---|---|
| Gesundheitsdaten | Krankheit des Verstorbenen, Operation des Jubilars, Schwangerschaft der Braut | Nur, wenn die Person es selbst öffentlich gemacht hat oder die Familie es ausdrücklich wünscht |
| Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen | Konfession, Kirchenaustritt, Glaubenswechsel | Prägung der Feier abklären; die Überzeugung selbst nicht kommentieren |
| Sexualleben oder sexuelle Orientierung | Frühere Beziehungen, Anspielungen auf das Privatleben | Weglassen; ein Ex-Partner trifft fast immer jemanden im Raum |
| Politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit | Engagement, Ämter, Streit in der Familie | Nur öffentlich bekanntes Engagement, keine Bewertung |
| Rassische oder ethnische Herkunft | Herkunftsgeschichte, Migration der Familie | Als Lebensweg erzählen, wenn die Person es so erzählt hat; keine Zuschreibungen |
| Genetische und biometrische Daten | Kommen in Reden praktisch nicht vor | Kein Handlungsbedarf |
Zwei Ausnahmen der Vorschrift lassen sich sinngemäß übertragen. Die Verarbeitung ist erlaubt, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), und wenn sie die Daten offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO). Für die Rede heißt das: Was der Jubilar selbst auf jeder Feier erzählt, dürfen Sie aufgreifen. Was Sie nur wissen, weil Sie nahe dran sind, fragen Sie vorher ab.
Wem die Geschichte gehört: der Maßstab der Feier
Jenseits der Liste des Art. 9 gibt es Themen, die kein Gesetz nennt und die in Reden trotzdem regelmäßig kippen. RedenHilfe prüft jeden Entwurf gegen eine feste Reihe solcher Wendungen. Für Hochzeit, Geburtstag und Ruhestand sind es genau die Themen, nach denen die Pflichtfrage nach Tabus im Interview fragt: Ex-Partner, Geldbeträge, Diagnose und Operation, das Alter als Pointe, der Grund einer Kündigung.
- Gehört nicht in die Rede. Diagnosen, Beträge, frühere Beziehungen, Konflikte, der Grund eines Ausscheidens. Wer das erzählt, entscheidet über etwas, das ihm nicht zusteht.
- Nur nach Absprache. Konfession und Glaubensbilder, Familienverhältnisse, Herkunft. Tragfähig, wenn die Familie oder die Person selbst es so will.
- Gehört hinein. Was die Person selbst erzählt, gemeinsame Erlebnisse, Gewohnheiten, Sätze, die sie immer sagte. Daraus entsteht das Bild, das die Gäste wiedererkennen.
Bei Trauerreden kommt eine eigene Klasse dazu, die weniger mit Daten als mit Deutung zu tun hat: „den Kampf verloren“, „endlich erlöst“, „an einem besseren Ort“. Das sind Bewertungen des Sterbens und Glaubensaussagen, die nicht alle Gäste teilen. Die Krankheit selbst darf vorkommen, wenn die Familie es will; die Deutung der Krankheit bleibt bei ihr.
Die Tabu-Frage steht in jedem Fragenkatalog von RedenHilfe als Pflichtfrage, und ihre Antwort geht nie in den Text ein. Wie Sie im Gespräch mit Angehörigen an Geschichten kommen, ohne zu bohren, steht in Anekdoten für die Rede sammeln, ohne auszufragen.
Vorher klären: vier Schritte, bevor eine Geschichte in die Rede kommt
- Die Tabu-Frage zuerst stellen „Was darf auf keinen Fall vorkommen?“ Die Antwort kostet eine Minute und verhindert den Fehler, den man vor Publikum nicht zurücknehmen kann.
- Die Person fragen, der die Geschichte gehört Bei Gesundheit, Beziehungen und Glauben genügt nicht, dass Sie es wissen. Fragen Sie die Betroffene oder, bei Trauerreden, die nächsten Angehörigen.
- Die Gästeliste mitdenken Wer sitzt im Raum? Der frühere Partner, die Kollegin, die Ärztin? Eine Geschichte, die im kleinen Kreis trägt, kann vor vierzig Gästen jemanden bloßstellen.
- Im Zweifel streichen und durch eine Szene ersetzen Eine Anekdote mit Ort, Beteiligten und Ausgang sagt mehr über einen Menschen als jede Diagnose und braucht niemandes Erlaubnis.
Pflicht, Empfehlung und Praxis liegen hier auf drei verschiedenen Ebenen:
- Rechtlich verboten ist wenig. Die DSGVO erfasst das gesprochene Wort nicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO); Grenzen setzen Ehre und Persönlichkeit der Betroffenen, und die werden im Einzelfall abgewogen.
- Rechtlich geregelt ist der Anbieter. Sobald ein Dienst Ihre Angaben verarbeitet, gilt die Verordnung; Angaben nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO darf er nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeiten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO).
- Empfehlung ist alles Übrige: die Tabu-Frage, die Rücksprache, die Gästeliste. Kein Gesetz verlangt sie. Ohne sie entscheidet der Zufall, wen ein Satz trifft.
Wie RedenHilfe mit Angaben über Dritte umgeht
RedenHilfe ist ein Text-Baukasten, und als Anbieter unterliegt er der Verordnung, die für Ihre Rede nicht gilt. Drei Entscheidungen folgen daraus. Die Konfession fragt das Werkzeug getrennt ab und speichert sie nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung, die Sie jederzeit widerrufen können (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSGVO); nach einem Widerruf fällt die Angabe auf „keine Angabe“ zurück, und der Entwurf nutzt nur weltliche Bausteine. Die Antwort auf die Tabu-Frage bleibt eine Notiz: Sie geht nicht in den Text ein und verlässt die eigenen Server nicht. Und der Entwurf wird vor dem Vortrag gegen die Wendungen aus der Ampel geprüft; ein Wort wie „Diagnose“ in einer Festrede bekommt einen Hinweis, keinen automatischen Eingriff.
Was die Software nicht tut: entscheiden, ob eine Geschichte erzählt werden darf. Sie zeigt, wo Sie entscheiden müssen, und sorgt dafür, dass die heikelste Angabe des Interviews nirgends landet, wo sie nicht hingehört. Beim eingeschalteten Feinschliff geht der Entwurf mit den darin verarbeiteten Antworten an den Anbieter des Sprachmodells; Konfession und Tabus gehen nicht mit. Was der Feinschliff sonst bedeutet, steht in Rede von einer KI schreiben lassen: muss das jemand erfahren?. Die Nutzung ist aktuell vollständig kostenlos, einschließlich aller verfügbaren Funktionen. Ein bestätigtes Konto hebt das Gastkontingent auf.
Häufige Fragen
Darf ich in der Trauerrede die Krankheit des Verstorbenen erwähnen?
Bei einer privaten Feier verbietet es Ihnen keine Datenschutzvorschrift; die DSGVO erfasst das gesprochene Wort nicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Gesundheitsdaten stehen aber in der Liste der besonders geschützten Angaben (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), und das ist der richtige Maßstab: Nennen Sie die Krankheit nur, wenn die nächsten Angehörigen es ausdrücklich wollen, und bewerten Sie das Sterben nicht.
Gilt die DSGVO für eine private Hochzeitsrede?
Nein. Die Verordnung gilt für die automatisierte Verarbeitung und für Daten in Dateisystemen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) und nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Ihre Notizen und die gehaltene Rede fallen darunter. Anders ist es für einen Anbieter, der Ihre Angaben verarbeitet.
Darf ich in der Rede sagen, dass jemand gläubig ist oder aus der Kirche ausgetreten ist?
Bei einer privaten Feier verbietet es kein Datenschutzgesetz; religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zählen aber zu den Angaben nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Klären Sie vorher, ob die Feier weltlich oder konfessionell geprägt sein soll, und lassen Sie die Überzeugung selbst unkommentiert. Ein Kirchenaustritt gehört nur dann in die Rede, wenn die Person ihn selbst als Teil ihrer Geschichte erzählt.
Darf ich den Ex-Partner in einer Hochzeitsrede erwähnen?
Rechtlich ist das keine Datenschutzfrage; klug ist es fast nie. Eine frühere Beziehung gehört zwei Menschen, und einer davon sitzt oft im Raum. RedenHilfe markiert solche Anspielungen in Festreden mit einem Hinweis, und die Pflichtfrage nach Tabus im Interview nennt Ex-Partner ausdrücklich als Beispiel.
Das Wichtigste in Kürze
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt nicht, was Sie in einer Rede sagen: Sie erfasst das gesprochene Wort nicht (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) und gilt nicht für persönliche oder familiäre Tätigkeiten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Ihre Liste der besonders geschützten Angaben in Art. 9 Abs. 1 DSGVO, darunter Gesundheit, Religion und Sexualleben, ist trotzdem der beste Maßstab dafür, was in einer Rede Rücksprache braucht.
Erzählen Sie über andere nur, was sie selbst vor denselben Gästen erzählen würden; fragen Sie, wo Sie das nicht wissen, und streichen Sie, wo Sie nicht fragen können. Die Pflichtfrage nach Tabus, die Rücksprache mit der Person und ein Blick auf die Gästeliste verlangt kein Gesetz. Sie verhindern den Satz, der sich vor Publikum nicht zurücknehmen lässt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Jede Rede ist so persönlich wie ihr Anlass – prüfen Sie Entwürfe vor dem Vortrag in Ruhe selbst.